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Seit den Wahlen am 9. Mai 2011 sind Mitglieder im Hauptausschuss des sjr:


Kirchner, Christoph, Club Körperbehinderte und ihre Freunde

Kobel, Helene, Club Körperbehinderte und ihre Freunde

Honold, Ralf, Ev.Jugendwerk/CVJM

Merz, Rainer, Geschäftsführer

 

Assfalg, Lucia, Club Körperbehinderte

Baiker, Matthias, ARGE Jugend DAV

Bross, Philipp, DPSG Saint Ex

Brosig, Martin, DPSG Söflingen
George, Martin, CVJM/Ev.Jugendwerk

Häfner, Florian, Naturfreundejugend

Hesse, Valerie, Serrando

Lambacher, Stefan, Ev.Jugendwerk/CVJM

Minnich, Franziska, BDKJ

Oellermann, Holger, SJD Die Falken

 

JHA:

ordentliche Mitglieder:

Rainer Merz

Christoph Kirchner

Ralf Honold

StellvertreterInnen:

Valerie Hesse

Florian Häfner

Holger Oellermann

 

 

Auszug aus der Satzung des sjr:

 

§10 Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand
sowie zehn weiteren Mitgliedern, die
aus der Mitgliederversammlung gewählt
werden. Die/der Geschäftsführerin/Geschäftsführer
ist beratendes Mitglied im Hauptausschuss.

 

(2) Die Amtszeit des Hauptausschusses beträgt
zwei Jahre.

 

(3) Er ist für die inhaltliche Konzeption der Arbeit
des Stadtjugendring zuständig.

 

(4) Er beschließt den Haushaltsplan und den
Haushaltsabschluss.

 

(5) Er erarbeitet und beschließt die Zuschussrichtlinien
des Stadtjugendring.

 

(6) Er entscheidet über die Anträge, die an den
Stadtjugendring gestellt werden nach Maßgabe
der Zuschussrichtlinien sowie über die Vergabe bzw.
Kündigung von Räumen.

 

(7) Er beschließt die Geschäftsordnung für die
Geschäftsstelle.

 

(8) Er wird durch den Vorstand einberufen und
tagt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich.
Wird von 1/3 der Hauptausschussmitglieder eine Sitzung
eingefordert, so muss diese innerhalb von 4 Wochen
statt finden.

 

(9) Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. In allen Fragen
entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

 

(10) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind in der
Regel öffentlich.

 

(11) Bei Rücktritt oder vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitglieds aus dem Hauptausschuss muss eine Nachwahl
bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen.

 

(12) Handelt der Hauptausschuss oder eines seiner
Mitglieder gegen die Bestimmungen der Satzung,
so kann sie/er von der Mitgliederversammlung jederzeit mit einer
2/3-Mehrheit abberufen werden.